Neufassung der Satzung des Ortsring Oberlar e.V. vom 22.06.2022

§ 1
Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Ortsring Oberlar e.V.
2. Der Verein wurde im Jahre 1953 gegründet. Der Ortsring Oberlar e.V. hat seinen
Sitz im Troisdorfer Stadtteil Oberlar und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Siegburg unter VR 3202 eingetragen. Der Ortsring ist ein freiwilliger
Zusammenschluss der Oberlarer Vereine, vereinsähnlicher Gruppierungen,
stadteilbezogener Organisationen, der Kirchen, Schulen, Kindergärten,
Stadtteilhäuser, etc.
Alle gewählten Oberlarer Stadtverordneten sollen als Gäste in der
Ortsringversammlung mit beratender Funktion eingebunden werden.
3. Der Ortsring Oberlar ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 3 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Ortsrings Oberlar e.V. ist die Förderung von Brauchtum, Sport, Kultur
und Freizeit zum Wohle aller Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil Oberlar.
3. Hierzu steht dem Ortsring der Oberlarer Taler zur Verfügung. Dieser Ehrenpreis
kann jährlich vom Ortsring Oberlar e.V. an Personen verliehen werden, die sich in
außergewöhnlicher, herausragender Weise zum Wohle aller Bürgerinnen und Bürger
in Oberlar verdient gemacht haben.
§ 4 Zweckverwirklichung
Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch die Durchführung von Gemeinschaft
fördernden Veranstaltungen auf dem Oberlarer Platz, oder in Hallen, Aulen, wie z.B:
- das Maiansingen (die Bewirtung des Maiansingens und die Gestellung der
Maipaare obliegt traditionsgemäß dem Junggesellenverein
"Geloog Grön Eck" Oberlar 1890)
- Brauchtumsveranstaltungen
- Weihnachtsbaumaufstellen
- Sonstige die Gemeinschaft fördernde Veranstaltungen
Der Ortsring Oberlar e.V. unterstützt durch Beratung und Bewerbung die
Organisation aller Veranstaltungen der Mitglieder des Ortsrings.
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Der Ortsring Oberlar e.V. hat die Aufgabe, gemeinsame Interessen der Mitglieder zu
koordinieren sowie nach innen und außen zu vertreten, ohne deren Eigenständigkeit
einzuschränken. Durch sinnvolle Planung und Organisation soll erreicht werden,
dass sich die Mitglieder gegenseitig unterstützen und jede Brauchtumsveranstaltung
zum Erfolg führt.
§ 5 Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
-durch freiwillige Zuwendungen (Spenden),
-durch Einnahmen aus Veranstaltungen.
§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des
Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung
der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme neuer Mitglieder
entscheidet die Mitgliederversammlung des Ortsrings Oberlar e.V. mit einfacher
Mehrheit. Die Aufnahme wird mit Aushändigung einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der Organisation, schriftliche
Austrittserklärung oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt
durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären.
Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
5. Sollte ein Ortsringmitglied drei Mal hintereinander unentschuldigt der
Mitgliederversammlung fernbleiben, so erfolgt automatisch, ohne Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung, der Ausschluss aus dem Ortsring Oberlar e.V.
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§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
-Der Vorstand
-Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) die/der Vorsitzende
b) die/der Geschäftsführer(in)
c) die/der Schatzmeister(in) und
Der Vorstand hat die Möglichkeit Beisitzer zu bestellen.
2. Der Ortsring Oberlar e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei
Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
4. Die Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
Die Wahl findet unter der Leitung eines aus der Mitgliederversammlung zu
wählenden Wahlleiters statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt eine
Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung. Bis dahin bleibt das
ausscheidende Mitglied im Amt. Auf Antrag oder bei mehreren Kandidaten wird
geheim gewählt.
6. Beschlüsse innerhalb des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. Über
die Sitzungen des Vorstandes ist vom Geschäftsführer(in) eine Niederschrift
anzufertigen.
7. Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf auf Einladung eines
Vorstandsmitgliedes statt und sind nicht öffentlich.
§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich und besteht aus dem Vorstand und den
Mitgliedern.
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2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Ortsrings Oberlar e.V.
3. Im Interesse einer kontinuierlichen und gedeihlichen Zusammenarbeit soll die
Mitgliederversammlung mehrmals jährlich stattfinden.
4. Die angeschlossenen Mitglieder werden auf der Mitgliederversammlung
grundsätzlich durch einen berechtigten Vertreter repräsentiert. Berechtigte Vertreter
sind der dem Ortsring Oberlar e.V. benannte Ansprechpartner/Ansprechpartnerin
oder dessen Stellvertreter(in). Sind beide Personen verhindert, kann die
Vertretungsberechtigung schriftlich weitergegeben werden. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung zählt die Stimme
der/des Vorsitzenden doppelt.
5. Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher
einzuladen. Einladung mit unsignierter E-Mail-Adresse genügt. Die Frist beginnt mit
dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte E-Mail-Adresse.
6. Die Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom
Geschäftsführer(in) in ein Protokoll aufgenommen und zeitnah an die Mitglieder
weitergeleitet.
7. Zur Prüfung der Jahresabschlüsse werden von der Mitgliederversammlung zwei
Kassenprüfer(innen) mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben einmal jährlich vor der
Mitgliederversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen. Die
Kassenprüfer haben die Aufgabe, alle Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung, die Einnahmen und Ausgaben und die
satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur
Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und alle Auskünfte
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zu erteilen. Auf Antrag der Kassenprüfung erteilt die Mitgliederversammlung dem
Vorstand Entlastung.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet weiter über:
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und
Vereinsauflösung,
die Beschlussfassung über die Beschwerde eines Vereinsmitgliedes gegen seinen
Ausschluss durch den Vorstand.
§ 11 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne
Berücksichtigung der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst.
Hiervon ausgenommen ist die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
über die Auflösung des Ortsrings Oberlar e.V. Diese Beschlüsse bedürfen der 2/3-
Mehrheit der Mitgliederversammlung und können nur beschlossen werden, wenn die
schriftlichen Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden
sind.
Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die
abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der angeschlossenen
Mitglieder dies beantragt.
§ 12 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abwicklung des aufgelösten
Vereins erfolgt durch den Vorstand in entsprechender Anwendung der Vorschriften,
welche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für die Liquidation eines rechtsfähigen
Vereins gelten (§§41-53 BGB).
Bei Auflösung des Ortsrings Oberlar e.V. wird das Vermögen auf die Fördervereine
der Oberlarer Kindertagesstätten und der Grundschule zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.06.2022
beschlossen und tritt damit sofort in Kraft.
Damit tritt die in der Mitgliederversammlung vom 08.04.2014 beschlossene Satzung
außer Kraft.
Troisdorf, den 22.06.2022
(Unterschriften)